FAQ Eigentümerwechsel

Frage: Mein Grundstück soll verkauft werden/wurde verkauft oder Ich habe ein Grundstück erworben. Wie erfolgt die Anzeige beim Abwasserverband?

Antwort:

Ändern sich die Eigentumsverhältnisse, benötigen wir für die Bearbeitung des Eigentümerwechsels einige Angaben und einen geeigneten Nachweis (Grundbucheintrag) bzw. die Einverständniserklärung beider Vertragsparteien (Formular „Eigentümerwechsel“).

Bitte reichen Sie dafür das vollständig ausgefüllte Formular „Eigentümerwechsel“ mit der Unterschrift beider Vertragsparteien (Verkäufer und Käufer) beim Abwasserverband „Untere Döllnitz“ ein.

Sollten Sie im Auftrag für eine andere Person handeln (z.B. für Ihre Eltern) benötigen wir die entsprechende Handlungsvollmacht in Kopie. Die Endabrechnungen würden in dem Fall an die bevollmächtigte Person adressiert werden.

 

Frage: Wird der Zähler bei einem Eigentümerwechsel durch den Verband abgelesen?

Antwort:

Bei einem Eigentumswechsel erfolgt keine Zählerablesung durch uns bzw. den Trinkwasserversorger. Deshalb sollte der Zähler durch Verkäufer und Käufer gemeinsam zum Tag der Übernahme abgelesen werden und der Zählerstand im Formular entsprechend mitgeteilt werden.

Frage: Was ist der rechtliche Hintergrund bei einem Eigentümerwechsel?

Antwort:

Bei den Abwassergebühren handelt es sich nicht um vertragsrechtliche Angelegenheiten, sondern um öffentlich-rechtliche Abgaben. Grundsätzlich ist Schuldner der Abwassergebühren der Grundstückseigentümer. Die Frage nach dem Eigentümer bestimmt sich dabei nach den zivilrechtlichen Vorschriften des § 873 Abs. 1 BGB. Danach ist zur Übertragung des Eigentums neben der Einigung (Kaufvertrag und Kaufpreiszahlung) auch die Eintragung im Grundbuch zwingend notwendig. Also nur wer im Grundbuch steht, ist Eigentümer. Auch eine eingetragene Auflassungsvormerkung stellt noch keinen Eigentumsübergang dar. Der Eigentümer eines verkauften Grundstücks bleibt deshalb Schuldner der Abwassergebühren, die bis zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs durch Eintragung im Grundbuch entstehen bzw. entstanden sind. Da die Eintragung im Grundbuch erfahrungsgemäß auch erst Monate nach der Veräußerung des Grundstücks erfolgen kann, besteht die Möglichkeit, durch die Einverständniserklärung beider Parteien (Verkäufer und Käufer) auf dem Formular Eigentümerwechsel den Wechsel schon vorzeitig durchzuführen.

Frage: Auf dem Grundstück gibt es keinen Trinkwasserzähler - Was muss ich tun?

Antwort:

Sollte auf dem Grundstück kein Trinkwasserzähler vorhanden sein (z.B. Gartengrundstück), geben Sie im Formular bitte das Datum des Eigentumswechsels an.

FAQ Abwasserabgabeumlage

Frage: Warum werde ich zur Abwasserabgabe herangezogen?

Antwort:

Nach unseren Unterlagen benutzen Sie zur Reinigung Ihres Schmutzwassers eine private Abwasseranlage (Kleinkläranlage oder abflusslose Grube), die nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht oder die nicht regelgerecht betrieben wird. Das überlaufende Abwasser leiten Sie in ein Gewässer ein. Für Einleitungen in ein Gewässer erhebt der Freistaat Sachsen eine Abwasserabgabe.

An Stelle der tatsächlichen Einleiter in ein Gewässer (Oberflächengewässer oder Grundwasser) wird jährlich der Abwasserverband zur Zahlung dieser Abgabe herangezogen.

Über die Abwasserabgabeumlage reicht der Abwasserverband diese Kosten dann direkt an die abgabepflichtigen Gewässerbenutzer weiter.

Frage: Was kann ich tun, um die Abgabe zu vermeiden?

Antwort:

Die Einleitung ist abgabenfrei, wenn Bau und Betrieb der privaten Abwasseranlage mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und die ordnungsgemäße Schlammentsorgung sichergestellt ist.

D.h., mit dem Bau einer vollbiologischen Kleinkläranlage entfällt die Abwasserabgabe.

Die Abgabepflicht endet ferner mit Ablauf des Jahres, in dem die Einleitung oder die Nutzung des Grundstücks zu Wohn- oder Gewerbezwecken enfällt und dies dem Abwasserverband angezeigt wird oder das Grundstück an die zentrale oder dezentrale Abwasserentsorgung angeschlossen wird.

 

Frage: Wie hoch ist die Abgabe?

Antwort:

Die Abgabe wird für häusliches oder ähnliches Schmutzwasser nach der Zahl der am 30.06. des Abgabejahres auf dem Grundstück wohnenden Personen berechnet. Sie beträgt im Kalenderjahr 35,79 Euro pro Schadeinheit, wobei eine Schadeinheit 0,5 Einwohnern entspricht. Damit beträgt die Abgabe pro Person und Jahr 17,90 EUR. Dient das Grundstück nicht oder nicht nur zu Wohnzwecken, wird die Abgabe nach der im Jahresdurchschnitt eingeleiteten Schmutzwassermenge berechnet (40 m³ entsprechen einer halben Schadeinheit).

 

Frage: Weshalb wird eine Verwaltungsgebühr erhoben?

Antwort:

Die Verwaltungsgebühr dient der Deckung des zur Erhebung der Abgabe entstehenden Verwaltungsaufwandes.

 

FAQ Niederschlagswassergebühr – Wofür?

Frage: Ich bin doch nicht Gott und lass es regnen. Warum soll ich jetzt für "Regen" bezahlen, für den ich gar nicht verantwortlich bin / den ich nicht verursache?

Antwort:

Die Niederschlagswassergebühr entsteht nicht, weil es regnet, sondern dafür, dass Niederschlagswasser in den öffentlichen Kanal eingeleitet wird und somit eine öffentliche Anlage genutzt wird. Für diese Nutzung fällt die Gebühr an.

Frage: Mein Niederschlagswasser kommt doch nie in Ihrer Kläranlage an, sondern geht in die Döllnitz. Sie haben doch keine Arbeit damit. Warum verlangen Sie dafür Geld?

Antwort:

Die Niederschlagswassergebühr wird erhoben, wenn von dem entsprechenden Grundstück Niederschlagswasser in den öffentlichen Kanal eingeleitet wird. Auch wenn dieser Kanal in die Döllnitz oder einen anderen Vorfluter mündet, so wird der Kanal bis zur Mündung dennoch benutzt. Die laufenden, für die Unterhaltung entstehenden Kosten werden über die Gebühr gedeckt.

Frage: Warum muss ich die Flächen angeben, von denen kein Niederschlagswasser in die öffentliche Kanalisation abfließt? Irgendwann wollen Sie wohl auch dafür mal eine Gebühr erheben?

Antwort:

Die Angabe aller Flächen dient lediglich der Kalkulation der generellen Gebührenhöhe. Eine Gebühr für versiegelte Flächen, von denen kein Niederschlagswasser in den öffentlichen Kanal eingeleitet wird, entsteht nicht.

Frage: Ich habe doch bisher auch nicht für Niederschlag bezahlt. Wer hat sich diese zusätzliche Gebühr ausgedacht? Da wurde ja wieder eine schöne neue Geldquelle aufgetan.

Antwort:

In der bisherigen Abwassergebühr war der Anteil für Niederschlagswasser pauschal enthalten. Aufgrund der Änderung im Sächsischen Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) war der Abwasserverband Untere Döllnitz verpflichtet, diese Gebühr ab dem 01.01.2006 einzuführen.
Diese Gebühr ist auch keine zusätzliche Gebühr, sondern Ergebnis der Splittung der gesamten Entwässerungskosten. Der Anteil der Niederschlagswasserentsorgung ist jetzt lediglich in einer separaten Gebühr zusammengefasst.

Frage:Warum soll ich eine Niederschlagswassergebühr bezahlen, wenn mein Niederschlagswasser auf meinem Grundstück versickert?

Antwort:

Für Niederschlagswasser, welches nicht in den öffentlichen Kanal eingeleitet wird, entsteht keine Niederschlagswassergebühr.

FAQ Niederschlagswassergebühr – Begriffsbestimmungen

Frage: Niederschlagswasser

Antwort:

Ist das aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende Wasser von Niederschlägen (= Regen, Schnee, Schneeregen, Tau, Reif, Hagel, Graupel oder Nebel).

Frage: Was versteht man unter einer versiegelten bzw. befestigten Fläche?

Antwort:

Unter versiegelten Flächen verstehen sich alle künstlich befestigten Flächen. Dort kann das anfallende Niederschlagswasser nicht natürlich versickern.

FAQ Niederschlagswassergebühr Angaben im/auf dem Erhebungsbogen

Frage: Ich habe noch keinen Bogen erhalten, woher bekomme ich ihn?

Antwort:

Den Erhebungsbogen “Niederschlagswasser” können Sie bei unseren Bauherren Infos herunterladen.

Frage: Die Angaben im Block A stimmen nicht mit meinen Dokumenten überein. Wie kann ich dies korrigieren?

Antwort:

Die Angaben können Sie handschriftlich streichen und entsprechend korrigieren. Sollte der Platz dafür nicht ausreichend sein, können Sie den Punkt 4.4 auf der Rückseite nutzen oder die Angaben auf einem gesonderten Blatt vornehmen.

Frage: Ich habe zwar keine Zisterne, fange aber mein Niederschlagswasser in der frostfreien Zeit in Tonnen auf (zur Gartenbewässerung). Wird dies berücksichtigt? Wo trage ich das auf dem Erhebungsbogen ein?

Antwort:

Ab einem Auffangvolumen von insgesamt ca. 1 m³ können die Angaben in der Spalte E und unter Punkt 4.1 erfolgen. Es muss jedoch darauf hingewiesen werden (z. B. unter Punkt 4.4), dass es sich bei den Auffangbehältern um Tonnen handelt und wohin die Ableitung des Niederschlagswassers während der Frostzeit erfolgt.

Frage: Muss ich in der Summe auf die sich ergebende Versiegelungsfläche im Block B kommen?

Antwort:

Nein. Die sich im Block B ergebende Versiegelungsfläche ist das Ergebnis des in der Mustersatzung vorgeschlagenen Schätzverfahrens. Sie hat lediglich informativen Charakter.

Frage:Wo trage ich Niederschlagswasser ein, das in meiner Rasenfläche / Garten versickert? Das ist ja keine Versickerungsanlage.

Antwort:

Hierfür ist keine der 4 Spalten vorgesehen. Wenn Niederschlagswasser in eine versickerungsfähige Fläche abfließt (keine Versickerungsanlage) ist unter Punkt 4.2.5 “anderes” die entsprechende Flächenbezeichnung einzutragen (z. B. “Rasen”).

FAQ Niederschlagswassergebühr – Allgemeiner Ablauf und rechtliche Grundlagen

Frage: Woher haben Sie die Versiegelungsfläche auf dem Erhebungsbogen? Wie kommen Sie dazu, auf mein Grundstück zu gehen?

Antwort:

Wir haben zur Ermittlung der von Ihnen angesprochenen Versiegelungsfläche kein Grundstück betreten. Sie ist das Ergebnis des in der Mustersatzung vorgeschlagenen Schätzverfahrens.

 

 

Frage: Wenn das von Ihnen im Block B aufgezeigte Schätzverfahren eine geringere versiegelte Fläche ergibt als tatsächlich vorhanden, kann ich das doch auch einfach akzeptieren ohne meine eigenen Angaben zu machen?

Antwort:

Nein. Sie sind im Rahmen Ihrer Mitwirkungspflichten zur Abgabe wahrheitsgemäßer Erklärungen verpflichtet. Die Angabe in Block B dient lediglich zur Information über das voraussichtliche Ergebnis eines Schätzverfahrens auf der Grundlage der Mustersatzung.

 

 

Frage: Da ich als Landwirt von der Abwasserentsorgungpflicht befreit bin (ich fahre meine Fäkalien auf meinen Feldern aus), bin ich doch auch von der Niederschlagswassergebühr befreit. Warum habe ich dann also so einen Erhebungsbogen erhalten?

Antwort:

Landwirte sind nicht prinzipiell von der Abwasserentsorgungspflicht befreit. Das Ausfahren von Fäkalien auf den Landwirtschaftsflächen ist genehmigungspflichtig und nur in Ausnahmen möglich. Die Befreiung von der Abwasserentsorgungspflicht bedeutet somit nicht gleichzeitig die Befreiung von der Niederschlagswassergebühr. Auch Sie als Landwirt haben versiegelte Flächen und leiten möglicherweise Niederschlagswasser von diesen Flächen in den öffentlichen Kanal ein.

 

 

Frage: Warum habe nur ich diesen Erhebungsbogen erhalten? Ich bin nicht allein Eigentümer des Grundstückes.

Antwort:

Um den Aufwand und die Kosten für diese Fragebogen-Aktion gering zu halten und um Differenzen bei den Angaben zu vermeiden, hat immer nur der bei uns als Ansprechpartner geführte Eigentümer des Grundstückes diesen Erhebungsbogen zur Niederschlagswassergebühr erhalten.

 

Frage: Wer erhält dann den Gebührenbescheid?

Antwort:

Grundsätzlich erhält nur ein Eigentümer den Gebührenbescheid für die Niederschlagswassergebühr. Schuldner ist der Eigentümer, Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte. Mehrere Schuldner für dasselbe Grundstück sind Gesamtschuldner – d.h., jeder schuldet die volle Summe, sie ist natürlich nur einmal zu bezahlen.

 

Frage: Mein Nachbar besitzt für die auf meinem Grundstück verlaufende Einfahrt ein Wegerecht zu seinem Grundstück. Wer ist für diese Gebühren Schuldner?

Antwort:

Gebührenschuldner ist in diesem Fall der Grundstückseigentümer. Der Grundstückseigentümer sollte die Gebühr für den Weg dann einvernehmlich mit dem Nutzer aufteilen.

 

Frage: In welchem Verhältnis steht die Niederschlagswassergebühr zur tatsächlichen Niederschlagsmenge? Welcher Maßstab wird hierfür zugrundegelegt?

Antwort:

Die Niederschlagswassergebühr wird auf der Grundlage der versiegelten Flächen (m²) mit öffentlicher Einleitung berechnet. Die aktuelle Niederschlagsmenge wird hierfür nicht gemessen.

 

Frage: Was passiert, wenn ich den Erhebungsbogen Niederschlagswassergebühr nicht ausfülle?

Antwort:

Liegen keine konkreten Daten zur Versiegelung vor, müssen die Flächen geschätzt werden. Ihre konkreten Verhältnisse werden somit besser berücksichtigt, wenn Sie den Erhebungsbogen wahrheitsgemäß ausfüllen.

 

Frage: Sollten sich im Laufe der Zeit änderungen bei der Versiegelungsart oder -größe ergeben, kann ich meine Angaben vom Erhebungsbogen dann nachträglich noch korrigieren?

Antwort:

Veränderungen sind dem Abwasserverband Untere Döllnitz unter Angabe des Datums ab dem diese wirksam werden und der Art der Veränderung schriftlich mitzuteilen und werden bei der Erstellung des nächsten Gebührenbescheides berücksichtigt.

 

Frage: Ich zahle doch auch keine Abwassergebühren. Warum habe ich trotzdem einen Erhebungsbogen erhalten?

Antwort:

Auch wenn Ihr Grundstück keinen Schmutzwasseranschluss oder Trinkwasserverbrauch hat, ist der Regenwasseranschluss oder die Einleitung über die Straßenentwässerung damit nicht ausgeschlossen. Aufgrund der Vielzahl der Grundstücke in unserem Verbandsgebiet war ein Herausfiltern einzelner Grundstücke ohne Möglichkeit der Einleitung nicht durchführbar.

 

Frage: Ich bin (schon länger) nicht mehr Eigentümer des Grund-/Flurstückes. Warum habe ich dann noch einen Bogen erhalten?

Antwort:

Ein Eigentumswechsel ist dem Abwasserverband Untere Döllnitz in jedem Fall anzuzeigen. Wird dieser Pflicht nicht nachgekommen, so können unsere Daten nicht aktualisiert werden. Es wäre nett, wenn Sie den Erhebungsbogen Niederschlagswassergebühr an den neuen Eigentümer weiterleiten könnten. Anderenfalls senden Sie uns den Bogen unausgefüllt unter Angabe des neuen Eigentümers zurück und zeigen uns damit den Eigentumswechsel an. Ein Formular hierfür finden Sie auf unserer Website hier.

 

Frage: Wie hoch ist die Niederschlagswassergebühr?

Antwort:

Die Höhe der Niederschlagswassergebühr sowie die Einstufung des Versiegelungsgrades können Sie in unserer Gebührensatzung nachlesen. Diese finden Sie auch auf unserer Webseite hier.

 

Frage: Auf meinem Grundstück befindet sich ein Stück öffentlicher Fußweg/Straße. Wer kommt für diese Gebühren auf?

Antwort:

Die Gebühren für die Ableitung von Niederschlagswasser öffentlicher Verkehrswege werden über die Straßenentwässerungskosten gedeckt. Der Grundstückseigentümer ist hierfür nicht Schuldner.

 

Frage: Ich habe die Leitung in der Straüe zu DDR-Zeiten selbst mit bauen müssen. Ist das dann nicht auch meine Privatleitung?

Antwort:

Unsere Satzung basiert auf dem aktuellen Rechtsstand. Demnach sind die Kanäle im öffentlichen Bereich in aller Regel – unabhängig von früheren Gegebenheiten und Rechtsständen – öffentliche Anlagen. Auf das direkte Eigentum kommt es dabei nicht an. Einleitungen in öffentliche Anlagen unterliegen der Gebührenpflicht.

 

FAQ Niederschlagswassergebühr – Technische Fragen

Frage:Meine Fläche ist doch nicht versiegelt. Sie ist gepflastert. Da versickert doch das Wasser zwischen den Steinen im Sand. Es fließt nichts ab.

Antwort:

Jede gepflasterte Fläche ist eine künstlich befestigte Fläche und somit versiegelt. Außer bei wenigen speziellen Steinarten fließt auch von einer gepflasterten Fläche Niederschlagswasser ab, wenn auch nicht alles. Den Versickerungsanteil von nicht vollständig geschlossenen Flächen haben wir in unserer Gebührensatzung durch Abminderungsfaktoren berücksichtigt.

Frage: Soll ich nun meine Dachrinnen alle umbinden/vom Kanal trennen und die vollversiegelten Flächen pflastern oder mit Rasengittersteinen belegen?

Antwort:

Eine Entsiegelung der Flächen ist aus ökologischer Sicht sinnvoll. Informationen hierzu finden Sie auch in der Broschüre “Versickerung und Nutzung von Regenwasser” des Umweltbundesamtes. Ökonomisch gesehen sollte jedoch vor einer Entsiegelung oder Umbindung der Dachrinnen ein Kosten-Nutzen-Vergleich durchgeführt werden.

 

 

Frage: Meine Fläche ist doch nicht versiegelt. Sie ist mit Rasengittersteinen / Ökopflaster belegt. Da versickert doch das Wasser dazwischen. Es fließt nichts ab.

Antwort:

Auch eine mit Rasengittersteinen / Ökopflaster belegte Fläche ist eine künstlich befestigte Fläche und somit versiegelt. Den Versickerungsanteil von nicht vollständig geschlossenen Flächen haben wir in unserer Gebührensatzung durch Abminderungsfaktoren berücksichtigt.

 

Frage: Lohnt es sich da, eine Zisterne zu bauen? Wie hoch ist dann mein finanzieller Nutzen?

Antwort:

Das Sammeln von Niederschlagswasser in einer Zisterne ist prinzipiell aus ökologischer Sicht sinnvoll. Informationen hierzu finden Sie auch in der Broschüre “Versickerung und Nutzung von Regenwasser” des Umweltbundesamtes. Die Höhe der Kosteneinsparung durch eine Zisterne ist abhängig vom Volumen der Zisterne sowie von Entnahmemenge und Entnahmezweck. Es besteht die Möglichkeit, das Niederschlagswasser aus der Zisterne über die Gartenbewässerung hinaus zur Brauchwassernutzung (für Toilette, Waschmaschine) zu verwenden. Hierbei entstehen Ihnen keine Trinkwasserkosten für diese Wassermengen, sofern der Trinkwasserversorger diese Nutzung zugelassen hat (bitte den entsprechenden Antrag beim Trinkwasserversorger stellen). Vor der Anschaffung und dem Einbau einer Zisterne sollte ein genauer Kosten-Nutzen-Vergleich durchgeführt werden.

 

FAQ Umrüstung / Ertüchtigung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben

Frage:Wie alt darf eine Anlage sein, falls diese nachgerüstet werden soll?

Antwort:

Das Alter der Anlage ist nicht entscheidend sondern der aktuelle bauliche Zustand der Anlage.
Die Dichtigkeit der Anlage muss durch eine Dichtheitsprüfung nachgewiesen werden.

 

Frage: Was ist erforderlich, um meine vorhandene KKA oder afG zu sanieren?

Antwort:

Einige Hinweise vom BDZ – Bildungs- und Demonstrationszentrum für dezentrale
Abwasserbehandlung – e.V. finden Sie hier.

 

Frage: Wer kann mir Fragen zu Typen von KKA beantworten?

Antwort:

Jeder Fachkundige. Zu empfehlen ist die Ausstellung des Bildungs- und Demonstrationszentrums für dezentrale Abwasserentsorgung e.V. (BDZ) auf dem Gelände der ehemaligen Kläranlage in Leipzig – Leutzsch. Informationen zum BDZ finden Sie unter www.bdz-abwasser.de.

 

Frage: Wo steht die Reinigungsleistung meiner Anlage?

Antwort:

Die Reinigungsleistung wird in der Bauaufsichtlichen Zulassung durch die Ablaufklasse definiert:

Ablaufklasse C = Kohlenstoff- (Carbon-) abbau = Mindestanforderung der biologischen Reinigung
Ablaufklasse N = Nitrifikation (eine Stufe des Stickstoffabbaues)
Ablaufklasse D = Denitrifikation (eine weiterführende Stufe des Stickstoffabbaues)
Ablaufklasse +P = Phosphorabbau
Ablaufklasse +H = Hygienisierung

 

Frage: Wo kann ich meine Anträge einreichen?

Antwort:

Der Grundstückseigentümer reicht sämtliche Anträge (Anschlussantrag, Auszahlungsantrag, …) beim Aufgabenträger (Abwasserverband “Untere Döllnitz”) ein. Die SAB selbst nimmt keine Anträge von Bürgern entgegen.

 

Frage: Wer ist für die Entsorung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben zuständig?

Antwort:

Die Dienstleistung zur Fäkalentsorgung aus Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben wird in regelmäßigen Abständen durch den Abwasserverband “Untere Döllnitz” vergeben.

Derzeit ist die Firma Reimann Kanalreinigung und Umweltschutz für die Entleerung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben im Verbandsgebiet zuständig.

Reimann Kanalreinigung und Umweltschutz
Wermsdorfer Straße 27
04769 Mügeln

 

Frage: Funktioniert eine Kleinkläranlage auch bei geringen Abwasseranfall / wenige Einwohner / Unterlastbetrieb?

Antwort:

Der Mindestwasseranfall liegt bei 20 bis 25 m³ pro Jahr.

Lassen Sie sich eine geeignete Kleinkläranlage anbieten.
Fragen Sie dabei nach der Unterlastgarantie.

Vergleichen Sie die Kosten einer Kleinkläranlage und die einer abflußlosen Grube.
Aber Achtung! Die abflusslose Grube hat die geringeren Investitionskosten aber höhere Entsorgungskosten.

 

Frage: Wie oft muss ich meine Kleinkläranlage kontrollieren / warten lassen?

Antwort:

Der Umfang und die Häufigkeit der Aufgaben sind in der Bauaufsichtlichen Zulassung bestimmt.

Die Eigenkontrolle ist durch den Betreiber der Anlage zu gewährleisten (z.B. ein Betriebstagebuch führen und regelmäßige Sichtkontrollen).
Die Wartung ist durch einen Fachbetrieb vorzunehmen.

Frage: Sie haben noch weitere Fragen?

Antwort:

Informieren Sie sich bei unseren Mitarbeitern. Wir bitten um telefonische Voranmeldung.

Abwasserverband “Untere Döllnitz”
Mannschatzer Straße 38
04758 Oschatz

Telefon: 03435/66690
Mail: info@abwasserverband.org